Durch Art. 4 Nr. 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetz (BilRiLiG) vom 19.12.1985 wurde § 48 neu gefasst. Die Beschlussfassung über den Jahresabschluss wurde durch ein förmliches Feststellungsverfahren ersetzt. Dies dient der Rechtsvereinheitlichung und der Vereinfachung, weil die Billigung des Jahresabschlusses nunmehr in der Form der Feststellung rechtsformunabhängig vorgeschrieben wird. Das Verfahren regeln die Absätze 1 bis 3 entsprechend dem AktG und dem GmbHG. § 48 Abs. 4 wurde durch Art. 7 Nr. 1 des Bilanzrechtsreform-Gesetzes (BilReG) vom 04.12.2004 eingefügt. Mit der GenGNovelle 2017 wurde § 48 Abs. 3 S. 1 dahingehend geändert, dass die Unterlagen auch auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht werden können. Die Regelung in § 48 Abs. 3 S. 2, wonach jedes Mitglied berechtigt ist, auf seine Kosten eine Abschrift der Unterlagen zu verlangen, besteht unverändert.
Lieferung: 01/26Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
