§ 48 Zuständigkeit der Generalversammlung
Durch Art. 4 Nr. 10 des Bilanzrichtlinien-Gesetz (BilRiLiG) vom 19.12.1985 wurde § 48 neu gefasst. Die Beschlussfassung über den Jahresabschluss wurde durch ein förmliches Feststellungsverfahren ersetzt. Dies dient der Rechtsvereinheitlichung und der Vereinfachung, weil die Billigung des Jahresabschlusses nunmehr in der Form der Feststellung rechtsformunabhängig vorgeschrieben wird. Das Verfahren regeln die Absätze 1 bis 3 entsprechend dem AktG und dem GmbHG. § 48 Abs. 4 wurde durch Art. 7 Nr. 1 des Bilanzrechtsreform-Gesetzes (BilReG) vom 04.12.2004 eingefügt. Mit der GenGNovelle 2017 wurde § 48 Abs. 3 S. 1 dahingehend geändert, dass die Unterlagen auch auf der Internetseite der Genossenschaft zugänglich gemacht werden können. Die Regelung in § 48 Abs. 3 S. 2, wonach jedes Mitglied berechtigt ist, auf seine Kosten eine Abschrift der Unterlagen zu verlangen, besteht unverändert.
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