Grundsätzlich fallen Energiegenossenschaften uneingeschränkt unter die Anwendung des GWB. Dies gilt für sämtliche Säulen des Kartellrechtes, also das Kartellverbot, die Missbrauchsaufsicht und die Zusammenschlusskontrolle. Um die Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden zu verbessern wurde mit § 29 GWB die Missbrauchskontrolle für die Energiewirtschaft verschärft. Die §§ 31 ff. GWB enthalten zudem Sonderregelungen für die öffentliche Versorgung mit Wasser.
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