Kreditgenossenschaften unterliegen wie alle Kreditinstitute der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die sich grundsätzlich auf den gesamten Geschäftsbereich der Banken erstreckt (vgl. § 6 KWG). In Durchführung dieser Aufsicht hat die BaFin in erster Linie die Einhaltung der Vorschriften des KWG zu überwachen mit dem Ziele, Funktionsstörungen im Kreditwesen vorzubeugen. Es soll dadurch das Entstehen von Schäden und Verlusten der Gläubiger von Kreditgenossenschaften, d. h. in erster Linie der Sparer und sonstigen Einleger, verhindert werden. Mit der 7. GWB-Novelle ist die, ursprünglich mit Blick auf die Aufsicht durch die BaFin national eingeräumte, teilweise Freistellung der Kreditinstitute einschließlich ihrer Verbände durch Aufhebung des § 29 GWB ersatzlos entfallen. Dies war auf Grund der Angleichung des GWB an das EG-Kartellrecht erforderlich, da dieses keine derartige Bereichsausnahme kennt. Die Kreditwirtschaft unterliegt daher für die kartellrechtliche Zulässigkeit von Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmten Verhaltensweisen voll dem Anwendungsbereich der §§ 1 bis 3 GWB. Dass die Kreditgenossenschaften der Aufsicht der BaFin unterliegen, schränkt den Geltungsbereich des GWB nicht ein. Für den Bereich Kooperationen wurde erst mit der 9. GWB-Novelle wieder eine Sonderregelung für das Bankengeschäft in § 35 Abs. 2 S. 3 GWB geschaffen (vgl. Rn. 23).
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