Die Gewerbesteuer ist gemäß Definition von § 3 Abs. 2 AO ebenso wie die Grundsteuer eine Realsteuer, die vielfach auch als Sachsteuer oder Objektsteuer bezeichnet wird. Sie soll im Gegensatz zu den Personen- oder Subjektsteuern – wie Einkommensteuer und Körperschaftsteuer – nicht die persönliche Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen oder juristischen Personen, sondern die steuerliche Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebs erfassen. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht somit als Steuersubjekt der Gewerbebetrieb. Seit Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 hat sich die Gewerbesteuer zunehmend in Richtung einer Ertragsteuer entwickelt. Denn Besteuerungsgrundlage ist in erster Linie nur noch der Gewerbeertrag. Der Charakter als Real- oder Objektsteuer soll durch die in §§ 8, 9 GewStG enthaltenen Hinzurechnungen und Kürzungen verwirklicht werden. Gleichfalls typisch für eine Objektsteuer ist der unterschiedliche Hebesatz, der die Dauer der sachlichen Steuerpflicht in Abhängigkeit von der Existenz des wirtschaftlich tätigen Gewerbebetriebes in der Gemeinde widerspiegelt.
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