Das am 01.01.1995 in Kraft getretene Umwandlungsgesetz (UmwG) hat die verstreut in verschiedenen Gesetzen (UmwG 1969, AktG, KapErhG, GenG, VAG) enthaltenen Regelungen zur Umwandlung von Gesellschaften zusammengefasst. Die früher im Genossenschaftsgesetz enthaltenen Vorschriften zur Verschmelzung von Genossenschaften (vgl. §§ 93a – 93s a. F.) bzw. zur Verschmelzung von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden (vgl. §§ 63e – 63i a. F.) wurden damit aufgehoben. Die Verschmelzung von Genossenschaften und von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden wird nunmehr im UmwG geregelt. Während nach alter Rechtslage nur Genossenschaften miteinander verschmelzen konnten, erweitert das UmwG die Verschmelzungsmöglichkeiten auch auf bisher nicht erfasste Rechtsträger. Im Übrigen hat das UmwG auch neue Umwandlungsarten eingeführt, insbesondere die Spaltung in Form der Abspaltung, Aufspaltung und Ausgliederung.
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