Durch Art. 22 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde in einer Reihe von Paragrafen das Schriftformerfordernis auf das Textformerfordernis herabgestuft. Hiervon betroffen sind die §§ 5, 11, 15, 15a, 15b, 21b, 43, 43b, 65, 67, 67a, 67b, 76 und § 118. Die aktuellen Satzungen der Genossenschaften geben beim Erwerb der Mitgliedschaft, der Vollmachtserteilung und den verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten überwiegend den alten Gesetzestext der Schriftformerfordernis wieder.2 Mit der Übergangsvorschrift des § 177 können die Genossenschaften, die in ihren Satzungen die Schriftform vorsehen, mit Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes am 1. Januar 2025 bis zur entsprechenden Satzungsänderung, längstens bis zum 31. Dezember 2029 in den genannten Fällen durch Beschluss die Schriftform durch die Textform ersetzen. Soweit für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 keine Form vorgeschrieben ist, können sie im gleichen Zeitraum die Schriftform beschließen.
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