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Dokument § 169 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
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§ 169 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz

Nach § 36 Abs. 4 GenG müssen bei einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB oder die CRR-Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG ist, die Mitglieder des Aufsichtsrats in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Genossenschaft tätig ist, vertraut sein („Sektorkompetenz“). Zudem muss mindestens ein Mitglied über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verfügen. Richtet der Aufsichtsrat einer Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB oder die CRR-Kreditinstitut i. S. d. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss nach § 38 Abs. 1a S. 3 GenG dieser die Voraussetzungen des § 36 Absatz 4 GenG erfüllen. Der Anwendungsbereich der §§ 36 Abs. 4 und 38 Abs. 1a S. 3 GenG wurde durch das AReG auf CRR-Kreditinstitute i. S. d. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG ausgeweitet; die Anforderungen an die Sektorkompetenz wurden neu eingeführt.

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