§ 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichtsreformgesetz
Das BARefG vom 03.09.2007 hat den Turnus der durchzuführenden Qualitätskontrolle entsprechend der Bestimmung des § 57a Abs. 6 S. 8 WPO a. F. in § 63e Abs. 1 GenG a. F. neu geregelt. Danach war der gen. PrfgVerb grundsätzlich verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren (frühere Rechtslage: drei Jahre) einer Qualitätskontrolle nach Maßgabe der §§ 63f und 63g GenG a. F. zu unterziehen. Prüfte ein gen. PrfgVerb auch eine Genossenschaft, eine in Art. 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGHGB genannte Gesellschaft oder ein in Art. 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGHGB genanntes Unternehmen, die bzw. das einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch nahm, verringert sich der Abstand auf drei Jahre (§ 63e Abs. 1 S. 2 GenG a. F.).
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