Die GenG-Novelle 2006 hat den Gegenstand der Pflichtprüfung in bestimmten Fällen eingeschränkt. Nach § 53 Abs. 2 S. 1 GenG war nur noch bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme eine Mio. Euro und deren Umsatzerlöse zwei Mio. Euro übersteigen, i. R. d. genossenschaftlichen Pflichtprüfung auch der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. Genossenschaften, die diese Schwellenwerte unterschritten hatten, wurden von der Jahresabschlussprüfung befreit („Kleingenossenschaften“).
Lieferung: 01/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: