§ 115 sieht vor, dass die Nachschüsse im Wege der Nachtragsverteilung (vgl. § 203 InsO), d. h. nach Verwertung der Insolvenzmasse, an die Gläubiger zu verteilen sind. Die Vorschrift verbietet damit an sich die in der Insolvenzordnung vorgesehene Abschlagsverteilung (vgl. § 187 Abs. 2 InsO). Damit müssten Insolvenzgläubiger bei länger dauernden Insolvenzverfahren oft jahrelang auf die Erfüllung ihrer Forderungen aus den Nachschüssen warten, obwohl diese längst zur Verfügung stehen. § 115a, der durch das Gesetz vom 18.05.1933 in das Genossenschaftsgesetz eingefügt worden ist, will diese Nachteile für die Gläubiger mildern. Die Vorschrift erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Abschlagszahlungen und enthält damit eine ausgewogene Lösung des Interessengegensatzes zwischen Insolvenzgläubigern und nachschusspflichtigen Mitgliedern.
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