Die Vorschrift gibt dem Insolvenzverwalter ausdrücklich das Recht, mit den Mitgliedern Vergleiche über von diesen an sich geschuldeten Nachschüssen zu schließen. Ob ein Vergleich vorliegt, bestimmt sich nach § 779 BGB. Ein Vergleich setzt daher voraus, dass durch ihn ein Streit oder die Ungewissheit der Parteien über Grund und Höhe der Nachschusspflicht oder deren Realisierung im Wege gegenseitigen Nachgebens in Bezug auf Höhe oder Zahlungsmodalitäten beseitigt wird. Aus diesem Grund ist weder ein völliger Erlass der Forderung noch ein vom Insolvenzverwalter einseitig vorgenommener Teilverzicht ein Vergleich im Sinn des § 112a. Der Abschluss eines Vergleichs durch Stundung von Zahlungen, Vereinbarung von Ratenzahlungen oder Teilverzichten muss dem genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen und darf grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Umstände gewährt werden.
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