Die Anfechtungsklage nach § 111 ist eine Gestaltungsklage. Sie hat nichts mit der Anfechtungsklage nach § 51 zu tun; ihre diesbezügliche Bezeichnung ist eher irreführend. Es liegt vielmehr eine der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verwandte Klage vor, die im Gegensatz zu jener auf Einwendungen gestützt werden kann, die vor der Vollstreckbarkeitserklärung (vgl. § 108 Abs. 2) entstanden sind.
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