Die auf Grund der Vorschussberechnung (vgl. § 106) eingezogenen Beträge werden nicht sogleich unter die Gläubiger verteilt. Ihre Verteilung erfolgt grundsätzlich erst nach Maßgabe des § 115, ausnahmsweise schon im Wege der Abschlagszahlungen nach § 115a. Ausgenommen sind hiervon allerdings Beträge, die zur Bezahlung der Kosten des Insolvenzverfahrens (vgl. § 54 InsO) sowie der sonstigen Masseverbindlichkeiten (vgl. § 55 InsO) verwendet werden. Die zu verteilenden Beträge sind daher vorübergehend nach Maßgabe des § 110 zu hinterlegen oder anzulegen, und zwar getrennt von den Mitteln der Insolvenzmasse.
Lieferung: 01/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: