Die Parallele zu der Vorschrift findet sich für das außergerichtliche Liquidationsverfahren in § 88a. Beide Vorschriften wurden durch Art. IV der 2. Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Genossenschaftsrechts vom 19.12.1942 in das Gesetz aufgenommen. Sie wurden durch § 6 des handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 18.04.1950 ausdrücklich aufrechterhalten. § 108a wurde durch das Bilanzrichtliniengesetz 1985 sowie durch das EGInsO und die GenG-Novelle 2006 redaktionell angepasst.
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