Nach Eingang des Antrags des Insolvenzverwalters auf Vollstreckbarerklärung der vorgelegten Vorschussberechnung (vgl. § 106 Abs. 3) hat das Gericht einen Erklärungstermin anzuberaumen (vgl. § 107 Rn. 1). Gemäß Abs. 1 hat das Gericht in jedem Fall den Vorstand (bzw. die Liquidatoren) und den Aufsichtsrat der Genossenschaft, den Insolvenzverwalter und den Gläubigerausschuss – sofern ein solcher besteht – anzuhören. Mitglieder und Insolvenzgläubiger müssen nur gehört werden, wenn sie Einwendungen erheben. Allerdings sind die in der Berechnung aufgeführten Mitglieder besonders zu laden (vgl. § 107 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2). Jedes Mitglied kann nur dann gemäß § 111 gegen die Vorschussberechnung Anfechtungsklage erheben, wenn es die Einwendungen bereits im Erklärungstermin erhoben hat oder ohne sein Verschulden nicht geltend machen konnte.
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