Die Insolvenzreform (InsO) von 1994, in Kraft getreten am 01.01.1999 hat die Eintragungspflicht in das Genossenschaftsregister um vier Fälle erweitert (vgl. Art. 49 EGInsO). Während nach früherer Rechtslage nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einzutragen war, sind nunmehr auch die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in bestimmten Fällen und die Aufhebung dieser Sicherungsmaßnahmen, die Einstellung und Aufhebung des Verfahrens sowie die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung einzutragen. Durch das EGInsOÄndG vom 19.12.1998 ist ein weiterer Eintragungstatbestand in § 102 Abs. 2 Nr. 3 a. F. geschaffen worden. Nunmehr sind auch die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner (vgl. §§ 270 ff InsO) und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners einzutragen. Durch Art. 22 Nr. 11 des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde § 102 Abs. 2 aufgehoben (vgl. Rn. 15) und so § 102 an das neue registerliche Bekanntmachungswesen in §§ 9, 10 HGB angepasst (vgl. Rn. 2a) Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit § 32 HGB.
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