§ 99 wurde durch die GenG-Novelle 1973 an die aktienrechtliche Regelung des § 92 Abs. 2 und 3 AktG angeglichen. § 99 Abs. 1 a. F. enthielt die Pflicht des Vorstands, bei Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Überschuldung der Genossenschaft im Sinn des § 98 GenG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Diese Regelung wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 aufgehoben. Die Insolvenzantragspflicht wird nunmehr einheitlich für juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit in § 15a InsO geregelt.
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