§ 98 hat seine jetzige Fassung durch die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzrechtsreform erhalten (vgl. Art. 49 Nr. 15 EGInsO vom 05.10.1994). Im Hinblick auf die an die Stelle der Konkursordnung getretene Insolvenzordnung vom 05.10.1994 konnte § 98 gestrafft werden: Wegen §§ 11, 17 InsO bedurfte es nicht mehr einer Zahlungsunfähigkeitsregelung für Genossenschaften, so dass § 98 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 a. F. entfallen konnten. Die Neufassung im Übrigen hatte nur redaktionelle Bedeutung. Durch die GenG-Novelle 2006 ist die Vorschrift ohne sachliche Änderung nur sprachlich angepasst worden.
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