Nach Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils hat der Vorstand dieses samt Rechtskraftzeugnis gemäß § 96 i. V. m. § 51 Abs. 5 S. 2 dem Registergericht mitzuteilen; einzureichen ist auch ein klageabweisendes Urteil. Das Registergericht hat die Nichtigkeit der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister einzutragen (vgl. § 22 GenRegV). Erst die Eintragung löst nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes die Abwicklung der Genossenschaft aus. § 97 Abs. 1 verweist für die Liquidation auf die im Fall der Auflösung geltenden Vorschriften. Danach finden für die Abwicklung nichtiger Genossenschaften die §§ 82 bis 93 entsprechende Anwendung (Abs. 1). Dies gilt auch für den Fall, dass das Registergericht gemäß §§ 397, 395 FamFG die Genossenschaft von Amts wegen löscht.
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