Die Vorschrift befasst sich mit Sanierungsmaßnahmen im Liquidationsstadium der Genossenschaft, die zugelassen werden, soweit sie geeignet sind, eine festgestellte Überschuldung auszugleichen und damit die Einleitung eines sonst drohenden Insolvenzverfahrens zu vermeiden (vgl. § 98 Abs. 1 Nr. 3). § 87a wurde durch die GenG-Novelle 1973 sachlich neu gefasst. Die früher zugelassene unbeschränkte Erhöhung des Geschäftsanteils im Liquidationsstadium wurde aufgegeben (vgl. § 87b). Die Volleinzahlung des Geschäftsanteils wurde als vorrangige Sicherungsmaßnahme in das Gesetz eingefügt (vgl. Abs. 1). Des Weiteren wurde unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Nachschusspflicht der Mitglieder vorgesehen. Diese in Abs. 2 geregelte Nachschusspflicht, die mit der GenG-Novelle 2006 lediglich sprachlich überarbeitet wurde, stellt innerhalb der Systematik des Gesetzes insofern etwas Besonderes dar, als hier über den Geschäftsanteil hinaus Zahlungspflichten der Mitglieder begründet werden können, was abgesehen von der Haftung des ausgeschiedenen Mitglieds für Bilanzverluste nach § 73 Abs. 2 S. 3 (vgl. § 73 Rn. 20 ff.) sonst nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist, soweit die Satzung eine Nachschusspflicht der Mitglieder nicht überhaupt ausschließt (vgl. § 105 Abs. 1).
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