Die Auflösung hat nicht den Untergang der Genossenschaft als juristische Person zur Folge (vgl. § 87 i. V. m. § 17 Abs. 1; vgl. Vorbemerkungen vor §§ 78 ff. Rn. 5). Sie besteht vielmehr als in Abwicklung befindlich fort. Das bedeutet, dass das Gesetz der Genossenschaft auch im Liquidationsstadium einen organisationsrechtlichen Rahmen geben muss, der ihre Rechtsverhältnisse in diesem Abschnitt ihres Bestehens ausreichend regelt. Diesen Rahmen gibt § 87, der jedoch zu eng gefasst ist, wenn er lediglich auf die §§ 17 bis 52 verweist, soweit diese Vorschriften mit den Bestimmungen über die Liquidation im 6. Abschnitt (vgl. §§ 78 bis 97) und dem Wesen der Liquidation in Einklang stehen. Der Nennung der §§ 17 bis 51 schließt nicht aus, dass daneben auch Vorschriften anderer Abschnitte anwendbar sein können, soweit die Abwicklungsvorschriften nicht etwas anderes bestimmen oder sich aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt.
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