Die Vorschrift regelt zunächst das Ausscheiden eines Mitglieds ohne Auseinandersetzung mit der Genossenschaft im Wege der Übertragung des Geschäftsguthabens in vollem Umfang, nicht nur etwa eines Teils des Geschäftsguthabens oder eines Geschäftsanteils. Dabei wird nicht die Mitgliedschaft übertragen; diese muss der Erwerber des Geschäftsguthabens bereits besitzen oder aber zum Zwecke der Übernahme des Geschäftsguthabens erwerben. Damit sorgt die Vorschrift dafür, dass beim Ausscheiden des Mitglieds das Eigenkapital der Genossenschaft erhalten bleibt. Zudem vereinfacht § 76 den Mitgliederwechsel dadurch, dass eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens an das ausscheidende Mitglied und eine Einzahlung durch das neue Mitglied überflüssig ist.
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