Die Vorschrift wurde durch die GenG-Novelle 2006 sprachlich neu gefasst und will verhindern, dass sich Mitglieder durch schnelles Ausscheiden ihrer Nachschusspflicht bei der Liquidation der Genossenschaft (vgl. 87a) oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft (vgl. § 105 InsO) entziehen. Darüber hinaus soll bei der Auflösung der Genossenschaft das Geschäftsguthaben erst kurzfristig zuvor ausgeschiedener Mitglieder als Haftungsobjekt erhalten bleiben. Insoweit dient die Regelung dem Schutz der Genossenschaftsgläubiger. Aber auch die Interessen der übrigen Genossenschaftsmitglieder an einer gleichmäßigen Verteilung des Verlustrisikos werden berührt. Andererseits sorgt die Vorschrift im Fall einer Auflösung der Genossenschaft für eine gerechtere Vermögensverteilung. Denn es sollen auch kurzfristig, nämlich in den letzten sechs Monaten, zuvor ausgeschiedene Mitglieder gemäß § 91 am Liquidationserlös beteiligt werden, die ansonsten beim Ausscheiden keinen Anspruch auf die Rücklagen sowie das sonstige Vermögen der Genossenschaft gehabt hätten (vgl. § 73 Abs. 2 S. 3).
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