Durch Art. 7 Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.12.1993 wurde die beim Registergericht geführte Liste der Genossen abgeschafft. An deren Stelle ist eine von der Genossenschaft selbst zu führende Mitgliederliste getreten (vgl. §§ 30 ff.). Nach § 69 ist die Beendigung der Mitgliedschaft sowie die Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile in die Mitgliederliste einzutragen. Dies ergibt sich aber bereits aus § 30 Abs. 2 Nr. 3, so dass der Vorschrift insoweit keine eigenständige Bedeutung zukommt. Sie ergänzt lediglich § 30 in Bezug auf die Teilkündigung einzelner Geschäftsanteile und regelt die Pflicht der Genossenschaft, das Mitglied unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. Diese Pflicht ist in § 30 nicht vorgesehen.
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