Die Genossenschaft hat im Gegensatz zum Mitglied nicht das Recht, dessen Mitgliedschaft zu kndigen. 68 ermglicht aber der Genossenschaft, durch Ausschluss die Mitgliedschaft zu beenden. Dies ist jedoch nur bei Vorliegen entsprechender in der Satzung geregelter Ausschlieungsgrnde mglich (Einzelflle Rn. 12 ff.). Es handelt sich um Grnde, bei denen die Fortfhrung der Mitgliedschaft fr die Genossenschaft unzumutbar wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt und damit die Funktionsfhigkeit der Genossenschaft beeintrchtigt wird. Dieser Grundsatz der Unzumutbarkeit steht ber allen Tatbestandsmerkmalen der Ausschlieungsgrnde, auf den auch im Rahmen der Interpretation immer zurckzugreifen ist. Der Ausschluss hat daher eine hnliche Funktion wie das auerordentliche Kndigungsrecht bei Dauerschuldverhltnissen.
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