Die Rechtsprechung ließ früher die Kündigung einzelner Geschäftsanteile unter Beibehaltung der Mitgliedschaft und eines oder mehrerer Geschäftsanteile mangels einer dies ausdrücklich zulassenden gesetzlichen Regelung nicht zu. Dies führte nicht nur zu einer Scheu vor der freiwilligen Übernahme weiterer Geschäftsanteile, insbesondere wenn die hierfür vorgesehenen Mittel dem Mitglied nur zeitweise zur Verfügung standen, sondern auch zu unnötigem Mehraufwand für Registergericht und Genossenschaft, wenn ein Mitglied zur Erreichung des Zieles der Aufgabe einzelner Geschäftsanteile die Mitgliedschaft kündigte und sogleich mit der verminderten Zahl von Geschäftsanteilen wieder beitrat. Die GenG-Novelle 1973 änderte diesen unbefriedigenden Zustand in Anlehnung an ausländische Vorbilder und den schon im Referentenentwurf 1962 enthalten gewesenen § 36 und lässt, ohne dass die Mitgliedschaft in der Genossenschaft als solche berührt ist, unter Durchbrechung der Doktrin von der Einheit des Geschäftsguthabens die Kündigung einzelner Geschäftsanteile zu, wobei nach der Registernovelle 1993 die Eintragung in die gerichtliche Genossenliste entfallen ist und die Mitgliederliste der Genossenschaft keine konstitutive, sondern nur eine deklaratorische Wirkung hat.
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