§ 65 wurde durch die GenG-Novelle 2006 sprachlich und in den Absätzen 2 und 3 auch inhaltlich überarbeitet und geändert. So wurde das außerordentliche Kündigungsrecht in dem neuen Absatz 3 geregelt. Nach Absatz 2 Satz 5 a. F. galten die Vorschriften über das außerordentliche Kündigungsrecht nicht für Zentral-(Sekundär-)genossenschaften. Mit der GenG-Novelle 2017 wurde in Absatz 3 die Kündigungsfrist für Unternehmer i. S. d. § 14 BGB einer Genossenschaft deren Mitglieder zu mehr als drei Viertel aus Unternehmern besteht auf zehn Jahre verlängert (vgl. Rn. 18). Durch Art. 22 des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes wurde das gesetzliche Schriftformerfordernis der Kündigungserklärung zur Textform herabgestuft, wobei die Satzung weiterhin die Schriftform anordnen kann (vgl. Rn. 11).
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