Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, da nach Begründung der Pflichtmitgliedschaft der Genossenschaft bei einem gen. PrfgVerb durch das Änderungsgesetz 1934 gemäß §§ 54 und 54a GenG verbandsfreie Genossenschaften heute auf Dauer nicht mehr bestehen. Die Gründe, die seinerzeit zur Schaffung dieser Vorschrift geführt haben, sind weitgehend weggefallen.
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