Die Vorschrift des § 64 wurde durch das Änderungsgesetz 1934 zusammen mit der Regelung der Pflichtmitgliedschaft der Genossenschaft in einem gen. PrfgVerb in das GenG eingefügt. In diesem Zusammenhang wurden die staatlichen Aufsichtsbefugnisse insofern erweitert, als die gen. PrfgVerb bezüglich der Erfüllung ihrer Aufgaben überwacht werden sollten. Bis dahin hatte sich die Staatsaufsicht auf die Verleihung und Entziehung des Rechts zur Bestellung von Revisoren beschränkt. Die erweiterte Form der Staatsaufsicht war damit in gewissem Sinn ein Äquivalent zu der für die Genossenschaft begründeten Pflichtmitgliedschaft in einem gen. PrfgVerb. Da der gen. PrfgVerb aufgrund der Pflichtmitgliedschaft nun eine entsprechende Machtposition einnahm, musste durch die erweiterte Staatsaufsicht ein Ausgleich geschaffen werden, damit der gen. PrfgVerb seinen Einfluss nicht missbräuchlich ausüben konnte.
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