Ein Verband bedarf, will er als gen. PrfgVerb seine Mitgliedsgenossenschaften gemäß §§ 53 ff. GenG prüfen, einer staatlichen Erlaubnis, nämlich der Verleihung des Prüfungsrechts. Zuständig ist die Aufsichtsbehörde, in dessen Gebiet der Verband seinen Sitz hat (§ 63 S. 1), allerdings können die Landesregierungen die Zuständigkeit gemäß § 63 S. 2 und 3 GenG auf andere Behörden übertragen. Die Verleihung des Prüfungsrechts erfolgt auf Antrag und stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt, die Ablehnung bzw. eine Auflage einen belastenden Verwaltungsakt dar. Durch die Verleihung wird der Verband aber nicht zum beliehenen Unternehmer. Vielmehr erfolgt lediglich eine behördliche Zulassung zur Ausübung einer privatrechtlichen Tätigkeit. Zwischen Genossenschaft und gen. PrfgVerb besteht ein privatrechtliches Rechtsverhältnis.
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