Die genossenschaftliche Pflichtprüfung (§§ 53 ff.) kann nur von einem gen. PrfgVerb durchgeführt werden, dem das Prüfungsrecht gemäß § 63a GenG verliehen ist. Die Verleihung stellt einen staatlichen Hoheitsakt (begünstigenden Verwaltungsakt) dar. § 63 GenG regelt die Zuständigkeit für die Verleihung des Prüfungsrechts.
Lieferung: 01/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: