Nach früherer Rechtslage hatte der Vorstand der Genossenschaft eine Bescheinigung des gen. PrfgVerb, dass die Pflichtprüfung nach §§ 53 ff. stattgefunden hat (sog. „Prüfungsbescheinigung“), zum Genossenschaftsregister einzureichen (Abs. 1 S. 1 HS 1 a. F.). Dadurch sollte es den Registergerichten ermöglicht werden, bei fehlender Prüfungsbescheinigung Fälle der Prüfungsverweigerung zu erkennen und dafür zu sorgen, dass die genossenschaftliche Pflichtprüfung durchgeführt wird. Weder für außerordentliche Prüfungen noch für Sonderprüfungen bestand eine Einreichungspflicht.
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