Während der vom gen. PrfgVerb eingesetzte Prüfer nach Abschluss seiner Prüfung in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstands und Aufsichtsrats der Genossenschaft mündlich über das voraussichtliche Ergebnis der Prüfung berichten soll bzw. hat (§ 57 Abs. 4 bzw. 5), wird der gen. PrfgVerb zur Erstellung eines schriftlichen Prüfungsberichts verpflichtet (Abs. 1 S. 1). Damit wird abermals die Stellung des gen. PrfgVerb als Träger der Prüfung unterstrichen. Abs. 1 S. 1 wurde durch das Änderungsgesetz 1934 eingefügt und blieb vom Wortlaut bis heute unverändert.
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