§ 56 Abs. 1 S. 1 a. F. GenG bestimmte, dass das Prüfungsrecht des gen. PrfgVerb ruhte, wenn ein Mitglied seines Vorstands oder ein besonderer Vertreter des gen. PrfgVerb (§ 30 BGB) Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, Liquidator oder Angestellter der zu prüfenden Genossenschaft war. Diese Vorschrift wurde mit der GenG-Novelle 2006 in die umfassendere Befangenheitsregelung des § 55 Abs. 2 GenG einbezogen und dahingehend abgeändert, dass in diesen Fällen nicht der gen. PrfgVerb als Träger der Prüfung, sondern nur die einzelne betroffene Person als Prüfer ausgeschlossen ist.
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