Die Vorschrift des § 53a wurde durch die GenG-Novelle 2017 mit Wirkung zum 22.07.2017 eingefügt. Demnach soll sich bei bestimmten Kleinstgenossenschaften jede zweite Pflichtprüfung nach § 53 Abs. 1 S. 1 auf eine sog. „vereinfachte Prüfung“ beschränken. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ist durch das DiRUG mit Wirkung zum 01.08.2022 an die Änderungen des § 325 Abs. 1 S. 2 HGB und des § 326 Abs. 2 S. 1 HGB angepasst worden. An die Stelle der Offenlegung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger tritt die Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister. Zugleich bedarf es keines gesonderten Verweises mehr auf einen Hinterlegungsauftrag.
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