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Dokument § 53 Pflichtprüfung
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§ 53 Pflichtprüfung

Die genossenschaftliche Pflichtprüfung wurde im Jahr 1889 eingeführt (§§ 51 bis 62 GenG 1889), also mehr als vier Jahrzehnte bevor die Regelung der Abschlussprüfung der Aktiengesellschaft (§§ 162 ff. AktG a. F.) geschaffen wurde. Sie ist damit die älteste Form der Pflichtprüfung überhaupt. Zunächst wurde die Prüfung mindestens in jedem zweiten Jahr durch externe Revisoren durchgeführt; Prüfungsgegenstand waren die Einrichtungen und die Geschäftsführung der Genossenschaft (§ 51 GenG 1889). Sofern die Genossenschaft einem gen. PrfgVerb angehörte, hatte dieser zunächst nur das Recht, den Revisor zu bestellen (§ 52 GenG 1889). In den anderen Fällen (sog. „verbandsfreie“ oder „wilde“ Genossenschaften) wurde der Revisor vom Registergericht bestellt (§ 59 GenG 1889). Einige Regelungen des GenG 1889 zur genossenschaftlichen Pflichtprüfung erwiesen sich im Nachhinein als mangelhaft. Zum einen fehlten den gerichtlich bestellten Revisoren oftmals die speziellen genossenschaftlichen Kenntnisse. Zum anderen war die Unabhängigkeit der Revisoren nicht immer gegeben, da die verbandsfreien Genossenschaften dem Registergericht ihnen genehme Personen als Revisoren vorschlagen konnten und diese Vorschläge i. d. R. auch Zustimmung fanden. Darüber hinaus fanden keine langfristige Betreuung der verbandsfreien Genossenschaften und keine Prüfungsverfolgung durch die Revisoren statt. Nicht umsonst waren von den Genossenschaftskonkursen mehrheitlich die verbandsfreien Genossenschaften betroffen. Bei den verbandsangehörigen Genossenschaften waren zwar bereits Ansätze einer Prüfungsverfolgung vorhanden, jedoch wirkte sich hier das Recht zur freien Wahl des gen. PrfgVerb negativ auf die Prüfungsqualität aus – insbesondere vor dem Hintergrund der vielfachen Überscheidungen der Prüfungsbezirke der gen. PrfgVerb und der damit verbundenen hohen Wettbewerbsintensität.

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