Die Vorschriften wurde durch die GenG-Novelle 1973 gegenüber dem früheren Recht erheblich geändert. Das Einsichtsrecht der „Staatsbehörde“ wurde als veraltet beseitigt. Aus Gründen der Einheitlichkeit, aber auch weil die getroffene Regelung insgesamt der Rechtssicherheit dient, wurde für kleinere Genossenschaften keine Sonderregelung mit geringeren Anforderungen aufgenommen. Es wurde darauf verzichte entsprechend dem Vorbild des § 130 AktG für die Beschlüsse der Generalversammlung die notarielle Beurkundung vorzusehen (Ausnahme: § 13 Abs. 3 S. 1 UmwG: notarielle Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses).
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