Die Vorschriften des § 43 wurde durch die GenG-Novelle 1973 bis auf den Abs. 1 grundlegend neu gestaltet. Die Mindestvoraussetzung eines Beschlusses wurde ausdrücklich in Abs. 2 geregelt. Mehrstimmrechte sind nach Abs. 3 und die Stimmenrechtsvollmacht nach Abs. 5 zugelassen und die Ausübung des Stimmrechts bei Interessenkollision in Abs. 6 ausgeschlossen. Einzelheiten sind in der Satzung zu regeln.
Die durch Art. 4 Nr. 11 Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiLRG) vom 19.12.1985 erfolgte Neufassung des Abs. 1 hat nur redaktionelle Bedeutung mit dem Ziel der Vereinfachung des Gesetzestextes. Die früher hier besonders genannten Zuständigkeiten der Generalversammlung (Führung der Geschäfte, Prüfung der Bilanz sowie Verteilung von Gewinn und Verlust) ergeben sich bereits aus den Spezialbestimmungen des § 27 Abs. 2 S. 2 und § 48, so dass sich ihre nochmalige Erwähnung in § 43 Abs. 1 erübrigt.
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