§ 32 ist durch das Registerverfahrensbeschleunigungs-Gesetz vom 20. 12. 1993 in das Gesetz eingefügt worden. 1 Anlass war die Abschaffung der gerichtlichen Genossen liste (vgl. § 30 Rn. 1f.). Nur noch der Vorstand der Genossenschaft führt die Mitgliederliste, dessen ordnungsgemäße Führung vom Prüfungsverband gemäß § 53 Abs. 1 S. 1, 2 zu prüfen ist. Die Vorschrift lehnt sich an § 72 BGB an.
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