Bis zum 25.12.1993, dem Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 20.12.1993 wurde vom Registergericht eine Liste der Genossen geführt. Daneben hatte der Vorstand nach § 30 a. F. ein Verzeichnis der Genossen zu führen und mit der gerichtlichen Genossenliste in Übereinstimmung zu halten. Die Führung des Genossenschaftsverzeichnisses konnte durch ein Zwangsgeld nach § 160 a. F. vom Registergericht erzwungen werden und wurde im Rahmen der genossenschaftlichen Pflichtprüfung gemäß § 53 a. F. kontrolliert.
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