Die Vorschrift entspricht § 80 AktG und § 35a GmbHG, die ihrerseits auf der Ersten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts beruhen. Da sich die durch die genannten Vorschriften für die AG und GmbH geforderten Angaben bewährt haben, lag es nahe, durch die GenG-Novelle 1973 die Angabepflicht auf die von der Richtlinie nicht erfassten Genossenschaften auszudehnen, da diese wie die Unternehmen in den genannten Rechtsformen am Geschäftsverkehr teilnehmen und das Bedürfnis für die in § 25a geforderten Angaben bei ihnen ebenso besteht wie bei der GmbH und der AG.
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