Die GenG-Novelle 1973 hat die Vorschriften über die Vertretungsmacht des Vorstands modernisiert und § 25 an § 78 Abs. 2–4, § 79 AktG angepasst. Dabei ist als wichtigste sachliche Änderung gegenüber dem ursprünglichen Recht hervorzuheben, dass von dem früher zwingend vorgeschriebenen Prinzip der Kollektivvertretung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder in der Satzung abgewichen und Einzelvertretung zugelassen werden kann. Mit der GenG-Novelle 1973 ist es den Genossenschaften ermöglicht worden, gemäß § 42 auch Prokuristen bestellen zu können. Als Folge davon wurde in § 25 Abs. 2 zugelassen, dass die Satzung die Vertretung von Vorstandsmitgliedern in Gemeinschaft mit einem Prokuristen regeln kann, wie dies auch für Aktiengesellschaften nach § 78 Abs. 3 S. 1 AktG der Fall ist. Die GmbH- Novelle 2008 hat § 25 Abs. 1 S. 3 dahingehend ergänzt, dass bei einer führungslosen Genossenschaft die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied genügt (vgl. Rn. 68). Darüber hinaus wurde § 25 Abs. 4, der die Zeichnung der Vorstandsmitglieder regelte, aufgehoben (vgl. Rn. 84).
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