Abs. 1 bringt in lediglich deklaratorischer Weise den Grundsatz zum Ausdruck, dass für Verbindlichkeiten der Genossenschaft die Mitglieder nur nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes haften. Dies bedeutet, dass – die Mitglieder von den Gläubigern der Genossenschaft unmittelbar nicht in Anspruch genommen werden können; es haftet den Gläubigern nur das Vermögen der Genossenschaft (§ 2 GenG); – Zahlungspflichten der Mitglieder stets nur gegenüber der Genossenschaft (bzw. dem Insolvenzverwalter) bestehen.
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