Die Vorschrift, die durch die GenG-Novelle 2017 eingefügt worden ist, will die Finanzierung von Investitionen der Genossenschaft durch die Genossenschaftsmitglieder erleichtern. Genossenschaften finanzieren sich einmal über die Geschäftsguthaben ihrer Mitglieder sowie über Kreditaufnahmen, insbesondere bei Banken. Sie finanzieren sich aber auch über Mitgliederdarlehen. Kreditgenossenschaften haben damit keine Probleme, da die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG) auch das Betreiben des Einlagengeschäfts umfasst (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG). Entsprechendes gilt für Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung. Waren- und Dienstleistungsgenossenschaften, die Darlehen ihrer Mitglieder entgegennehmen, laufen Gefahr, unerlaubte Bankgeschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG zu betreiben (vgl. § 18 Rn. 300 ff.; Rn. 144). Die BaFin sieht zu Unrecht auch die Einlagen von Genossenschaftsmitgliedern als Einlagen des „Publikums“ im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG an (vgl. § 18 Rn. 305 ff.).
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