Grundsätzlich beschließt die Generalversammlung/Vertreterversammlung über die Verteilung des Bilanzgewinns nach § 48 Abs. 1, und zwar in Ermangelung eines anderen statutarisch festgesetzten Maßstabs nach Maßgabe des § 19 Abs. 1. Nach § 20 S. 1 kann die Satzung aber auch zur Stärkung der Eigenkapitalbildung bestimmen, dass der Jahresüberschuss (Gewinn) überhaupt nicht verteilt, sondern in vollem Umfang der nach § 7 Nr. 2 obligatorisch zu bildenden gesetzlichen Rücklage zur Deckung von Bilanzverlusten (vgl. § 7 Rn. 18 ff.) und anderen Ergebnisrücklagen (vgl. § 7 Rn. 25 ff.) zuzuführen ist. Eine Ergebnisrücklage im Sinne von § 20 ist auch der Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. § 340g HGB. Enthält die Satzung eine Bestimmung, wonach der gesamte Jahresüberschuss der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen ist, braucht die Satzung keine weiteren Regelungen über den Mindestbetrag der gesetzlichen Rücklage und ihre jährlichen Zuweisungen zu enthalten. Eine entsprechende Regelung ist aber erforderlich, wenn der Jahresüberschuss nur teilweise der gesetzlichen Rücklage zuzuführen ist und im Übrigen den anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
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