Die Vorschrift des § 19 steht in engem Zusammenhang mit § 48 Abs. 1 (vgl. § 48 Rn. 39 ff.), der die Entscheidung über die Gewinn- und Verlustverteilung ausschließlich der General-/Vertreterversammlung der Genossenschaft zuweist. In § 19 wird der Rahmen festgelegt, innerhalb dessen die Generalversammlung im Zusammenhang mit der Feststellung des Jahresabschlusses über den auf die Mitglieder zu verteilenden Betrag des Gewinns oder des Verlustes zu entscheiden hat.
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