Neben dem Gesetz ist die Satzung die Rechtsquelle, nach deren Bestimmungen sich die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft richten. Der Satzung kommt daher ganz besondere Bedeutung zu. Ihre Änderung kann so einschneidende Auswirkungen auf die Genossenschaft als solche und auch jedes einzelne Mitglied haben, dass es der General-/Vertreterversammlung vorbehalten bleiben muss, über derartige Abänderungen zu beschließen. § 16 Abs. 1 ist zwingend und kann weder durch Bestimmungen der Satzung noch über einen Beschluss der General-/Vertreterversammlung, die etwa auf dieses Recht verzichten könnte, umgangen werden (vgl. § 18 S. 2). Die Änderung der Satzung ist ein unveräußerliches Recht der General-/Vertreterversammlung. Auch die Zuständigkeit für bloße redaktionelle Änderungen der Satzung kann nicht auf ein anderes Organ der Genossenschaft übertragen werden, da eine dem § 179 Abs. 1 S. 2 AktG entsprechende Regelung im Genossenschaftsgesetz fehlt. Es ist ebenfalls nicht zulässig, eine Satzungsänderung von der Zustimmung eines anderen Organs der Genossenschaft abhängig zu machen ; entsprechendes gilt für die Zustimmung eines Dritten. Einem anderen Organ kann auch nicht die Bestimmung über den Zeitpunkt, zu dem die Satzungsänderung in Kraft treten soll, überlassen werden.
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