Für die Errichtung einer Zweigniederlassung stellt § 13 HGB die Grundnorm dar. § 14 ist die Sondervorschrift für das Registerrecht der Zweigniederlassungen von Genossenschaften in Anlehnung an § 13 HGB. Das Zweigniederlassungsrecht und § 14 wurden durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 neu geordnet und vereinfacht.
Lieferung: 03/25Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.