Die Genossenschaft erlangt erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes (vgl. § 10) die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft und damit insbesondere die Rechtsstellung einer juristischen Person mit Kaufmannseigenschaft nach § 17. Die Bekanntmachung der Eintragung ist für die Entstehung der Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht erforderlich. Nach der Eintragung ist das GenG in vollem Umfang auf die Genossenschaft anwendbar; vorher gilt dies nur insoweit, als sich aus dem Fehlen der Rechtsfähigkeit nichts Abweichendes ergibt.
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